Heilmittelverordnung
Wichtiges rund um Ihre Heilmittelverordnung
Heilmittelverordnung Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Seit 2023 gibt es neue Richtlinien für die Verordnung von physiotherapeutischen Behandlungen. 2013 wurde der internationale Diagnoseschlüssel der WHO "ICD-10-Code" in das Formular integriert und durch den Arzt ist dieser in die entsprechenden Kästchen einzutragen!
Wir möchten Ihnen hier die für Sie relevanten Neuerungen bekannt geben:
- Rezepte müssen jetzt innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden. Sollte das Kästchen bei "Dringlicher Behandlungsbedarf" markiert sein, so verkürzt sich die Beginnfrist auf 14 Tage. [ Möchten Sie vor dem Behandlungsbeginn längere Zeit verreisen, oder können aus anderen Gründen nicht fristgemäß mit der Behandlung beginnen, so sagen Sie das Ihrem Arzt/ Ihrer Ärztin, damit dieser eine Therapieverzögerung in sein Behandlungskonzept einplanen kann und Sie eine gültige und damit fristgemäße Heilmittelverordnung erhalten!
- Eine Unterbrechung der Behandlung ist jetzt deutlich einfacher zu händeln und bedeutet zum Beispiel bei einem Kuraufenthalt nicht automatisch als Abbruch der Verordnungsgrundlage. Dennoch ist die Unterbrechungsfrist pauschal mit 14 Tagen begründungsfrei angegeben. Darüberhinausgehende Pausen, mit dem Grund Krankheit, Urlaub, therapeutisch notwendig, müssen dann auf dem Rezept durch die Physiotherapie gekennzeichnet werden.
- Die Gesamtgültigkeit der Verordnung richtet sich nach der Anzahl der ausgewiesenen Heilmittel-Einheitenanzahl und beginnt mit der ersten Behandlung - bis zu 6 Einheiten beträgt diese Frist 3 Monate, ab 7 Einheiten sind dann 6 Monate Anwendungszeit möglich
- die Angabe der Frequenz stellt eine bindende Anweisung dar, sollten Sie hier Schwierigkeiten erwarten, dies mit Ihrem Alltag realisieren zu können, dann weisen Sie Ihren Arzt/ Ihre Ärztin darauf hin, dieser hat dann die Möglichkeit mit einer von-bis-Angabe, Ihnen den nötigen zeitlichen Spielraum zu eröffnen.
- bitte achten Sie darauf das Ihre Verordnung vollständig ausgefüllt, und mit Arztstempel und Unterschrift absigniert ist
- sollten Sie von der Zuzahlung befreit sein, so ist auch dies auf dem Rezept links oben anzukreuzen
- erforderlicher Hausbesuch und Therapiebericht müssen entsprechend markiert sein
- Die bisherige Regelfallklausel entfällt. So ist Ihr Arzt/ Ihre Ärztin in der rechtlichen Lage, entsprechend der Heilmittelrichtlinie und diagnosebezogen, fortlaufende notwendige Behandlungen zukommen zu lassen. Dennoch gilt hierfür einschränkend die Wirtschaftlichkeitsrichtlinie und ist durch Regelgrößen budgentiert. Diese richtet sich nach Fachbereich und regionalen Faktoren und ist somit kein pauschaler Fakt.
- Sollten Änderungen oder Ergänzungen auf der Heilmittelverordnung nötig sein, so sind diese möglichst vor Behandlungsbeginn zu tätigen. Zusätzlich sind diese Korrekturen jetzt mit Arztunterschrift und Änderungsdatum - ohne Stempel- zu versehen. Prüfen Sie daher Ihr Rezept direkt bei Erhalt in der Arztpraxis, um eventuell gleich eine korrigierte Verordnung erneut ausgedruckt zu bekommen und sich somit nochmalige Wege zu sparen!
In folgender Tabelle haben wir für Sie alle wichtigen Punkte, welche Sie auf dem Rezept ersehen können, dargestellt.
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Heilmittelverordnung Berufsgenossenschaften / Unfallkassen
Seit 2023 sind ebenso die Verordnungsformulare, sowie Rahmenrichtlinien verändert worden.
Grundsetzlich ergeben sich hieraus folgende Fristen und Bedingungen:
- für die Gültigkeit ist eine vollständige und korrekte Ausfüllung der Seite1 durch die Arztpraxis Voraussetzung
- nachträgliche Korrekturen müssen mit Arztunterschrift und Änderungsdatum versehen werden, bzw. benötigen die nachweisliche Einverständnisgabe des Arztes/ der Ärztin
- in Feld 8 benennt der Arzt/ die Ärztin den Behandlungsbeginn, welcher innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen hat. Ist hier der "Dringliche Behandlungsbedarf" markiert verkürzt sich die Frist auf 7 Tage; fehlen in Feld 8 diese Angaben, oder sind fehlerhaft, gilt das Austellungsdatum, in Sachsen behalten die zusätzlichen Beginnfristen ihre Gültigkeit
- Die Gültigkeit der Verordnung beläuft sich auf 2 Monate, was die Eintragung eines späteren Behandlungsbeginnes ermöglicht. Hierbei ist durch den Arzt/ die Ärztin zu berücksichtigen, das die Gesamtleistung (ohne Unterbrechungen) in 4 Wochen erbracht werden kann (z.B. 10 Einheiten mit 2 Behandlungen pro Woche passen nicht in 4 Wochen)
- Jetzt besteht die Möglichkeit eine Langzeitverordnung auszustellen, welche ein Gültigkeit von 6 Monaten hat. Vor Behandlungsbeginn ist hierfür eine schriftliche Kostenzusage des zuständigen Unfallversicherungsträgers einzuholen.
- Eine Unterbrechung der Therapie ist auf 14 Tage beschränkt, bei einer Langzeitverordnung verlängert sich diese Frist auf 4 Kalenderwochen; eine Ausnahme gilt dann, wenn bei einer zwischenzeitlichen stationären Reha die Fortsetzung nach dieser innerhalb von 7 Tagen fortgesetzt werden kann
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